§ 331 – Vorläufige Zahlungseinstellung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann Zahlungen vorläufig einstellen, wenn sie von bestimmten Tatsachen erfährt, die den Anspruch auf Leistung beeinflussen.
- Eine solche Einstellung erfolgt ohne vorherigen Bescheid.
- Die betroffene Person muss schnell über die vorläufige Einstellung und die Gründe informiert werden.
- Sie hat die Möglichkeit, sich zu den Gründen zu äußern.
- Wenn der Bescheid nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird, muss die Agentur die Zahlungen nachträglich leisten.